SGB XI - PFLEGESACHLEISTUNGEN

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Von Pflegesachleistungen wird gesprochen, wenn ein Pflegedienst alleine die Versorgung des Pflegebedürftigen übernimmt. D. h. durch den Pflegedienst werden die u. g. Beträge komplett für Versorgung des Pflegebedürftigen ausgeschöpft. Im Rahmen der Versorgung werden vor allem Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht.

Dafür steht dem Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad ein monatlicher maximaler Betrag für die Leistungsinanspruchnahme zur Verfügung.


  • Pflegegrad 1                                                       0,00 €

(Anspruch nur über den Entlastungsbetrag 125,00 €) 


  • Pflegegrad 2                                                         689,00 €


  • Pflegegrad 3                                                      1.298,00 €


  • Pflegegrad 4                                                      1.612,00 €


  • Pflegegrad 5                                                       1.995,00 €


Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich direkt zwischen unserem Pflegedienst und der zuständigen Pflegekasse. 

SGB XI - PFLEGEGELD

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Menschen, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen ohne einen Pflegedienst zu Hause betreuen und versorgen, haben Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes hängt von dem zuerkannten Pflegegrad ab.


  • Pflegegrad 1                                                                 0,00 €


  • Pflegegrad 2                                                            316,00 €


  • Pflegegrad 3                                                            545,00 €


  • Pflegegrad 4                                                            728,00 €


  • Pflegegrad 5                                                           901,00 €



Das Pflegegeld wird Ihnen von der Pflegekasse monatlich auf Ihr Konto überwiesen.

Bitte beachten Sie, dass Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger als Pflegegeldempfänger Beratungsbesuche in Anspruch nehmen müssen.

SGB XI - KOMBINATIONSLEISTUNGEN

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Erbringen sowohl Angehörige als auch ein Pflegedienst pflegerische Leistungen, so wird von Kombinationsleistungen gesprochen. D. h. sowohl der Pflegedienst als auch der Angehörige erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. In Abhängigkeit von den Anteilen der Leistungserbringungen werden dem Pflegedienst Pflegesachleistungen gewährt und der Pflegebedürftige erhält Pflegegeld für seine private Pflegeperson ausgezahlt.
Beispiel: Erbringt der Pflegedienst Leistungen für 344,50 € entspricht das 50 % der Pflegesachleistungen bei einem Pflegegrad 2, somit erhält der Pflegebedürftige noch 50 % des Pflegegeldes von 316,00 €, dies entspricht einem Betrag von 158,00 €.
Sie möchten wissen, wie viel Pflegegeld Ihnen bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes noch ausgezahlt wird?

Bei Kombinationsleistungen erfolgt die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes durch die Pflegekasse, nach dem die ambulante Pflegeeinrichtung mit der Pflegekasse abgerechnet hat.

SGB XI -VERHINDERUNGSPFLEGE

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Erfolgt die Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen teilweise oder komplett durch pflegende Angehörige oder sonstige private Pflegepersonen, besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege. D. h., es wird für maximal 6 Wochen bzw. 1.612 € pro Jahr eine professionelle Ersatzpflege durch einen Pflegedienst sichergestellt.

Anspruchsvoraussetzungen:

Die Verhinderungspflege kann bei jedweder Verhinderung der privaten Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftigen, die ihren Pflegegrad mindestens seit sechs Monaten besitzen und die von ihren Angehörigen teilweise oder komplett versorgt werden.

 

Per Gesetz stehen dafür maximal 6 Wochen bzw. 1.612 € je Kalenderjahr zur Verfügung, die durch die Pflegekasse übernommen werden.

Darüber hinaus kann der jährliche Betrag um zusätzliche 806 € erhöht werden, dafür wird der Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege um 50 % (806 €) gekürzt. Die Kurzzeitpflege stellt die Alternative zur ambulanten Verhinderungspflege dar, nur dass der Betroffenen nicht in seinem Wohnumfeld verbleibt, sondern während Abwesenheit der privaten Pflegeperson in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) untergebracht ist.


Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege kann sowohl stunden-, tage- und/oder wochenweise erfolgen. D. h., Verhinderungspflege kann beantragt werden, auch wenn die private Pflegeperson nur für einige Stunden die Betreuung nicht übernehmen kann. 

SGB XI - ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN

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Seit dem 01.01.2015 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Die Pflegekasse übernimmt dafür einen monatlichen Betrag von bis zu 125 €. 

SGB XI - EIGENANTEIL

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Wie bei den meisten medizinischen Leistungen, so existiert auch in der Pflegeversicherung ein Eigenanteil. Da die Pflegeeinrichtungen nicht alle Aufwendungen durch die Pflegekasse bezahlt bekommen, haben Pflegeeinrichtungen die gesetzliche Möglichkeit, betriebsnotwendige Aufwendungen, wie Miete, Zinsen und Abschreibung, von den Pflegebedürftigen direkt einzufordern. Dies erfolgt durch die Erhebung eines Investitionskostensatzes, dieser ist von jeder Einrichtung individuell zu bestimmen. Der Investitionskostensatz, z. B. 8 %, wird dann auf die erbrachten Leistungen der Pflegeversicherung angewendet und ergibt den Investitionskostensatz, den der Pflegebedürftige selbst zu tragen hat.


Des Weiteren wird durch die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundversorgung abgedeckt, d. h., die im Pflegeversicherungsgesetz bestimmten Beträge sind Höchstbeträge. Alle über diese Höchstbeträge hinausgehenden Aufwendungen müssen somit von den Betroffenen selbst getragen werden.

 

Die Rechnungslegung der Investitionskosten und der Eigenanteile erfolgt i. d. R. zu Beginn des Folgemonats. 

SGB V - HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE

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Unter dem Begriff der Häuslichen Krankenpflege werden ärztlich verordnete Leistungen verstanden, wie z. B. die Gabe von Medikamenten, die Durchführung von Verbandswechsel, das Verabreichen von Injektionen oder die Arbeit mit Ernährungssonden.

Um Leistungen der Häuslichen Krankenpflege in Anspruch zu nehmen, müssen die Betroffenen krankenversichert sein, die Leistungen durch einen Arzt verordnet werden und eine Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse erfolgen. Sind diese Kriterien erfüllt, vergütet die Krankenkasse die Leistungen bis auf den Eigenanteil.


Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, wenn der Betroffenen selbst und eine im Haushalt lebende Person die notwendige Durchführung nicht übernehmen kann.

SGB V - HAUSHALTSHILFE

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Einen Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) haben Personen, denen eine Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Als Gründe kommen dafür u. a die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder die Durchführung einer Krankenbehandlung infrage. Das Vorliegen der Gründe wird durch die Krankenkassen überprüft, bei Genehmigung übernimmt die zuständige Krankenkasse die Vergütung Leistungen des Pflegedienstes bis auf den Eigenanteil.


Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, wenn keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. 

SGB V - EIGENANTEIL

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Alle volljährigen Personen, die Leistungen eines Pflegedienstes gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlungen belaufen sich auf 10 % der Kosten der Verordnung und 10 € pro Verordnung, dabei ist die jährliche Zuzahlungshöhe auf 2 % bzw. bei chronisch Kranken auf 1 % des jährlichen Bruttohaushaltseinkommens begrenzt.

Wird die Zuzahlung innerhalb eines Jahres erreicht, erhalten Sie von der Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung.

Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen und/oder einer hohen jährlichen Zuzahlung für medizinische Leistungen kann bei der zuständigen Krankenkasse auch sofort eine Befreiung erwirkt werden. Diese beantragt man zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bei der Krankenkasse, indem man 1 % bzw. 2 % des Bruttohaushaltseinkommens bei der Krankenkasse bezahlt und somit für den Rest des Jahres von Zuzahlungen für alle kassenärztlichen Leistungen befreit ist.



Die Zuzahlung wird von Ihrer Krankenkasse erhoben und eingefordert. 

SOZIALHILFETRÄGER

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Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Sozialhilfeträger in Sachsen haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dazu gehören u. a. auch Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung.


Um Leistungen von den Sozialhilfeträgern zu erhalten, sind diese zu beantragen. Der Sozialhilfeträger prüft ob die Ansprüche berechtigt sind und entscheidet ob er diese gewährt.

PRIVATLEISTUNGEN

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Als Privatleistungen werden alle Leistungen bezeichnet, die nicht durch einen der Leistungsträger (Kranken-, Pflegekasse und Sozialhilfeträger) vergütet werden, bzw. Leistungen, die über die Leistungsgrenzen hinausgehen. Typische Vertreter solcher Leistungen sind hauswirtschaftliche Leistungen, aber auch Leistungen der Grundpflege.

 

Die Erbringung der Leistungen erfolgt dann ausschließlich auf private Rechnung und wird Ihnen am Anfang des nächsten Monats in Rechnung gestellt.